Winterpause

Jen Faßbender • 22. Dezember 2021

Fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Unser Blog macht Weihnachtsferien!

Wir wünschen Euch und Euren Familien eine wundervolle Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Am 07. Januar sind wir dann wieder mit einem sehr interessanten Thema zurück: Teilzeit-Krankschreibung.
Bis dahin wünschen wir Euch Alles Gute!

Euer René und Eure Jenny

von Jen Faßbender 07 Jan., 2022
Jeder Arbeitnehmer kennt sie: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) - „der gelbe Schein“ den man vom Arzt bekommt, wenn man krank ist. Was aber viele dabei nicht bedenken: Nicht jede Krankheit führt zu einer AU und nicht jeder AU liegt eine Krankheit mit Fieber und Husten zugrunde. Akne, zum Beispiel, ist eine Krankheit, die einer ärztlichen Behandlung bedarf. Sie führt allerdings nicht dazu, dass man nicht im Büro arbeiten kann. Anders sieht es bei Depressionen aus: man hat kein Fieber und kann sich bewegen, aber man ist dennoch nicht arbeitsfähig. Jedenfalls nicht zu hundert Prozent. Was viele, die mal in irgendeiner Form mit Depressionen in Berührung gekommen sind, wissen ist, dass besonders dann ein geregelter Tagesablauf wichtig für das Wohlbefinden der betroffenen Person ist. Auch wenn man also keine volle Leistung über acht Stunden bringen kann, heißt es nicht, dass man nicht eventuell zwei oder drei Stunden arbeiten könnte. Voraussetzung ist natürlich, dass die Arbeit nicht auch Grund der Erkrankung ist. Wenn also eine depressive Person gerne arbeiten möchte, aber es einfach nicht schafft, über mehrere Stunden Leistung zu bringen, sollte es dieser Person nicht ermöglicht werden, gemindert arbeiten zu gehen? Zuletzt wurde über die Möglichkeit einer Arbeitsminderungsbescheinigung, beziehungsweise einem Teilzeit-Attest, in Deutschland 2018 überlegt. Wir können uns darauf einigen, dass sich viele Dinge geändert haben und es sich löhnen würde, das Thema erneut aufzugreifen. Denn verschiedene Statistiken zeigen, dass seit Start der Pandemie die Krankmeldungen zwar zurückgegangen sind – jedoch Krankmeldungen aufgrund von psychischen Erkrankungen zugenommen haben (264,6 gemeldete Tage auf 100 Versicherte bei der DAK). Was denkt ihr darüber? Lasst es uns gerne in den Kommentaren wissen.
von Jen Faßbender 22 Dez., 2021
Unser Blog macht Weihnachtsferien! Wir wünschen Euch und Euren Familien eine wundervolle Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Am 07. Januar sind wir dann wieder mit einem sehr interessanten Thema zurück: Teilzeit-Krankschreibung. Bis dahin wünschen wir Euch Alles Gute! Euer René und Eure Jenny
von Jen Faßbender 17 Dez., 2021
Jedes Jahr herrscht erhöhte Brandgefahr in den Wohnhäusern. Was man tun kann um dennoch entspannt Weihnachten feiern zu können erfahrt ihr hier
von J.F & R.W 10 Dez., 2021
Der Bundesgerichtshof urteilte jüngst: Eine undichte (Silikon-)Fuge ist kein versicherter Leitungswasserschaden und muss somit nicht von der Gebäudeversicherung übernommen werden! Wie erklärt das Gericht diese Entscheidung? Hier ein Auszug aus dem Gerichtsurteil ( IV ZR 236/20 ): „Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit vorliegend relevant - ausgeführt, mit dem Wasseraustritt durch die undichte Silikonfuge in der Duschkabine liege ein versichertes Ereignis gemäß Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 vor. Dies setze nicht voraus, dass das Wasser aus dem Rohrsystem selbst oder einer direkt mit diesem verbundenen Einrichtung ausgetreten sei. Der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus dem gesamten stationären Wasserkreislauf im versicherten Gebäude mit Zu- und Abläufen werde vom Umfang der Versicherung erfasst. Der Begriff der sonstigen Einrichtung sei erkennbar abstrakt und weit gefasst. Er erstrecke den versicherten bestimmungswidrigen Wasseraustritt auf alle Gegenstände, die mit dem Rohrsystem (fest) verbunden seien, solange sie dem Führen von Wasser dienten. Eine Duschwanne sei über den Ablauf in diesem Sinne mit dem Rohrsystem fest verbunden. Darüber hinaus werde man aber auch alle sonstigen Bestandteile der Dusche, die den Austritt des Wassers während des Betriebs verhinderten, als Teil der wasserführenden Einrichtung anzusehen haben, ganz gleich, ob sie den Ein- oder Ausstieg ermöglichten oder - wie hier die Fuge der Duschwanne - den Anschluss zum Gebäude herstellten. Erfasst werde ein bestimmungswidriger Austritt des Wassers aus dem sich im Gebäude befindlichen Wasserkreislauf. Das in eine Duschwanne (wie auch in ein Waschbecken oder eine Badewanne) eingeleitete Wasser befinde sich noch in diesem Kreislauf, wenn es durch den Ablauf abfließe, und werde durch die Duschwanne sowie die anderen begrenzenden Einrichtungen wie Wände und insbesondere Fugen am Verlassen gehindert.“ Was bedeutet das jetzt für Dich und Deinen Gebäudevertrag? Ein versierter Blick in die Bedingungen hilft – denn nur was in den Versicherungsbedingungen steht, gilt als versichert. Einige Gesellschaften handhaben dies unterschiedlich: In der Regel leisten Service-Versicherer hier für entstandene Schäden. Bei Direktanbietern kann es aber schon mal zu einer bösen Überraschung kommen. Auf Deutsch: Die Duschwanne ist kein Teil des Rohrsystems – der Ablauf der Dusche schon. Weil die Fuge nicht Teil des Rohrsystems ist, liegt kein haftungsfähiger Schaden für die Versicherung vor. Es sei denn, diese Fälle werden in der Police explizit eingeschlossen. Du bist Dir trotzdem unsicher und möchtest aber Klarheit haben – dann lass Deinen Gebäudevertrag kostenfrei von uns prüfen. Dir hat der Beitrag gefallen? Dann Like und schicke ihn an Jemanden, für den er auch interessant sein könnte.
von Rene Wingerath 06 Dez., 2021
Der KFZ-Wechsel-Wahnsinn nimmt so langsam wieder ab, wir möchten Euch aber noch erklären, was es mit dem Thema „Rabattretter“ oder wie es draußen oft heißt „Du hast einen Schaden im Jahr frei“, auf sich hat: Einigen unserer Kunden mussten wir erstmal „die Augen öffnen“, denn: die uns mitgeteilte Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse oder weiteraus mehr bekannt „Prozente“) kann so nicht übernommen werden, wenn in jüngster Vergangenheit ein Schaden eingetreten ist. „Aber ich hab einen Schaden im Jahr frei“ – ja, das ist korrekt und die bisherige Gesellschaft, hat auch keine Rückstufung vorgenommen. Doch was passiert bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft? Im Hintergrund findet doch eine Rückstufung statt, nämlich für den Fall, wenn der Kunde die Gesellschaft wechseln sollte! Denn dann wird an den neuen Versicherer nämlich die korrigierte Schadenfreiheitsklasse abgegeben und es erfolgt eine korrigierte Beitragsrechnung. Darum ist es für uns wichtig, dass wir den Versicherungsschein des alten Versicherers einsehen um hier auch eine richtige Berechnung durchführen zu können. Vielleicht denkt Ihr Euch jetzt: „Dann brauche ich meine KFZ-Versicherung ja gar nicht mehr wechseln“ –das ist nicht ganz richtig. Ein Vergleich lohnt sich in den meisten Fällen und nicht nur, weil wir viele Möglichkeiten haben, Euch (wirklich) richtig zu versichern. Es gibt einige Versicherungen, die einen echten „Rabattretter“ haben und dann auch auf eine Rückstufung verzichten - so wie Ihr es Euch wahrscheinlich auch von vorneherein gewünscht und gedacht habt. Wenn ihr den 30.11 verpasst habt aber dennoch sparen wollt: bei Beitragsanpassung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Wollt Ihr sicher sein, ob Ihr aktuell gut und richtig versichert seid? Meldet Euch gerne per Nachricht – und nein, ich wette nicht darauf, dass ich günstiger als der jetzige Versicherer bin – ICH WEISS ES! :D
von Jen Faßbender 22 Nov., 2021
Der Garantiezins, auch als Höchstrechnungszins bekannt, wird zum 01. Januar 2022 von 0,9 auf 0,25 sinken. Dadurch rechnen die Versicherer mit steigenden Beiträgen bei Lebens- und Risiko-Versicherungen. Aber wieso ist das so? Der Versicherer baut schon im Vorfeld Kapital in Höhe der voraussichtlichen Leistung auf. Sollte es zu einem Versicherungsfall kommen ist damit der Versicherungsnehmer abgedeckt. Dieses Kapital wird mit dem Garantiezins verzinst. Fallen die Zinsgewinne nun durch eine Zinssenkung ab, müssen Versicherte das entstehende Kapital-Loch durch höhere Beiträge ausgleichen. Die Versicherer rechnen, laut einer Umfrage des Versicherungsjournals, entsprechend mit einer Beitragserhöhung von bis zu zehn Prozent. Die Berufsunfähigkeitsversicherungen sind nicht allein von der Garantiezins-Senkung betroffen. Sie wird vergleichbaren Einfluss auf Unfallversicherungen, Riester-Rente und der privaten Altenvorsorge nehmen. Außerdem: für viele Versicherer werden wir am 01. Januar eines jeden Jahres schon ein Jahr älter. Wer also zum Beispiel am 30.12.2004 geboren wurde wird für die Versicherer schon am ersten Januar 2022 18 Jahre alt. Hier gilt also: Wer noch ein Jahr jünger eine altersabhängige Vorsorge abschließen möchte sollte das nicht bis ins neue Jahr aufschieben. Denn auch wenn die Beiträge steigen werden, ist man immer gut beraten, sich abzusichern. Schreibt gerne in die Kommentare, wenn ihr noch Fragen oder Ideen habt.
Auto vs Arbeit
von JF & RW 12 Nov., 2021
Was ist wichtiger als eine KFZ-Versicherung? Die eigene Arbeitskraft abzusichern.
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